(Un)gebundene Versicherungsvermittler – was sind die Unterschiede?

Von | 07. September 2020 | Sonstiges |

Wie in vielen anderen Berufszweigen gibt es auch in der Versicherungsbranche unterschiedliche Berufsformen. Versicherungsmakler, Mehrfachagent und Ausschließlichkeitsvertreter sind dabei die bekanntesten Arten von Versicherungsberatern.

Diese Versicherungsberater unterscheiden sich unter anderem in ihrer Beratertätigkeit, Haftung und dadurch in der ausschlaggebenden Unterteilung, ob der Vermittler als gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler auftritt.

Was sind gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler? Wie lassen sich Versicherungsberater wie Versicherungsmakler, Mehrfachagenten sowie Ausschließlichkeitsvertreter in dieser Einteilung verordnen?

In diesem Blogartikel erklären wir Ihnen die Unterschiede dieser verschiedenen Versicherungsberater.

Was sind gebundene Versicherungsvermittler?

Gebundene Versicherungsvermittler arbeiten nicht unabhängig, sondern sind an eines oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden. Damit fallen sie unter eine Freistellung der Gewerbeerlaubnis und müssen keine Erlaubniserteilung für Versicherungsmakler beantragen. Das bedeutet, dass sie direkt ins Geschäft einsteigen können, sofern das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt und seine Zuverlässigkeit und Qualifizierung sicherstellt.

Was unterschiedet die Arten gebundener Versicherungsberater?

Konkret versteht man unter gebundenen Versicherungsvermittlern Ausschließlichkeitsvertreter und „unechte Mehrfachagenten“:

  • Ausschließlichkeitsvertreter sind durch einen Agenturvertrag an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden und bieten daher auch nur dessen Produkte an. Sie sind dadurch sehr abhängig in ihrer Beratung.
  • „Unechte Mehrfachvertreter“ arbeiten zwar mit verschiedenen Versicherungsunternehmen zusammen, bieten aber nur Produkte an, die zueinander nicht in Konkurrenz stehen. In diesem Fall müssen alle Versicherungsunternehmen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht, die Haftung für die Arbeit des Mehrfachvertreters übernehmen.

Diesen gebundenen Versicherungsvermittlern stehen die ungebundenen gegenüber.

 

Was sind ungebundene Versicherungsvermittler?

Unter ungebundenen Versicherungsvermittlern versteht man Versicherungsmakler und „echte Mehrfachagenten“. Beide Arten von Versicherungsberatern benötigen eine Gewerbeerlaubnis in Form der Erlaubniserteilung für Versicherungsmakler, bevor sie ins Geschäft einsteigen dürfen.

Was unterschiedet die Arten ungebundener Versicherungsberater?

  • Versicherungsmakler arbeiten vollständig unabhängig, sind von keinem Versicherungsunternehmen betraut und stehen ganz auf der Seite ihrer Kunden. Sie verfügen über ein umfassendes Wissen der verfügbaren Versicherungsprodukte auf dem Markt und wählen entsprechend der finanziellen Situation und Risikobereitschaft des Kunden die Produkte aus. Darüber hinaus sind die Leistungen gegenüber den Kunden auch langfristiger und umfassender angelegt als bei gebundenen Versicherungsvermittlern.
  • „Echte Mehrfachagenten“ berücksichtigen auch zueinander in Konkurrenz stehende Produkte für mehrere Versicherungsunternehmen. Sie müssen sich bei der Beratung des Kunden dennoch eindeutig als Mehrfachagent ausweisen, sodass deutlich wird, dass sie nicht völlig unabhängig und objektiv wie Versicherungsmakler beraten. In der Vergangenheit sind die Begrifflichkeiten zu Lasten der Transparenz beim Kunden oft vermischt worden.

 

Welche weiteren Formen von Vermittlungsberatern gibt es noch?

Zusätzlich zu den bereits erwähnten Arten von Versicherungsvermittlern gibt es noch die produktakzessorischen Vermittler.

Das sind Gewerbetreibende, die aber nicht hauptberuflich in der Versicherungsvermittlung tätig sind, sondern dies beispielsweise als ergänzende Zusatzleistung oder zu Absicherungszwecken anbieten. Solche Versicherungen dienen wörtlich der Produktergänzung auf sekundärer Ebene und müssen demnach auch im direkten Zusammenhang des Hauptproduktes stehen.

Bei solchen Vermittlern wird von einer geringfügigen Vermittlertätigkeit gesprochen, für die es einige rechtliche Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Versicherungsvermittlerrechts gibt. Dazu gehören beispielsweise die Befreiung von der Erlaubniserteilung durch die IHK, teilweise auf Antrag, oder aber die bestehende Dokumentationspflicht der vermittelten Versicherungsleistungen:

  • „Annexvermittler“ sind beispielsweise Autohändler, die Kaskoversicherungen vertreiben, Reisebüros, die Reiserücktrittsversicherungen anbieten oder Reparaturdienstleister, die Garantien ausstellen. Ebenso als Annexvermittler gelten auch Bausparkassenvermittler, die Rückzahlungsforderungen sichern und Restschuldvermittler, wie sie bei Leasinganbieter zu finden sind. Annexvermittler sind grundsätzlich von Erlaubniserteilung für Versicherungsmakler befreit, unterliegen aber teilweise der Dokumentations- und Nachweispflicht.
  • „Andere produktakzessorische Vermittler“ sind Versicherungsvermittler, die beim Verkauf eines Produktes im Kaufpreis zum Teil mitinbegriffene Versicherungsleistungen vertreiben. Beispiele für solche Versicherungsleistungen wären Kfz-Versicherungen beim Kauf eines Neuwagens, Lebensversicherungen bei Darlehnsverträgen oder Transportversicherungen bei Inanspruchnahme von Lieferleistungen. Diese Form von Versicherungsvermittlern haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag bei der IHK von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

 

Fazit

Die verschiedenen Formen von Versicherungsberatern hängt maßgeblich von der Art ihrer Beratertätigkeit ab. Ist die Beratung eines Versicherungsvermittlers abhängig von einem Versicherungsunternehmen, für das der Vermittler arbeitet, spricht man von einem gebundenen Versicherungsvermittler. Im Gegensatz dazu steht der unabhängige und gewerblich zugelassene Versicherungsberater, der zu den ungebundenen Versicherungsvermittlern zählt. Der größte Unterschied zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern ist die Freistellung bzw. Nachweispflicht der Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler.

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