Versicherungsrecht – Pflichten des Versicherungsmaklers

Von | 22. November 2019 | Organisation |

Grundsätzlich heißt es im Gesetz, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers umfassend sind. Was das im Einzelfall genau bedeutet, ist nicht immer eindeutig, weswegen es einige Gerichtsurteile zu dieser Frage gibt. Durch sie werden immer wieder auch Grenzen und Einschränkungen definiert. Allerdings gibt es auch viele allgemeingültige Regelungen zu den Versicherungsmaklerpflichten.

Beratungspflicht und Deckungsanalyse

Eine der Pflichten ist die Deckungsanalyse von bereits bestehenden Vorversicherungen des Versicherungsnehmers beziehungsweise die Ermittlung passender Versicherungen für einen Neuabschluss. Dies fällt unter die Beratungspflicht. Hierbei muss der Versicherungsmakler die Situation des Versicherungsnehmers erfassen und individuell passend darauf abgestimmt die Analyse vornehmen. Damit einher geht auch die Ermittlung der Versicherungssumme.

Wichtig ist allerdings, dass der Versicherungsmakler nicht die gesamte Situation über den konkreten Auftrag hinaus prüfen muss. Im Maklervertrag ist aufgelistet, um welche Versicherungen es bei dem jeweiligen Auftrag geht. Listet der Kunde bestimmte Versicherungen nicht auf und kommt es dann zum Schaden, kann der Makler laut eines Urteils des OLG Hamm nicht haftbar gemacht werden.

Betreuungspflicht

Dem Makler obliegen darüber hinaus Betreuungspflichten. Dies bedeutet, dass das Verhältnis nicht mit dem Abschluss der Versicherung endet. Darüber hinaus ist der Makler dazu verpflichtet, den Vertrag dahingehend zu betreuen, dass er immer aktuell zur jeweiligen Situation und den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers bleibt. Besteht Anpassungsbedarf – etwa durch Gesetzesänderungen oder weil der Vertrag ausläuft –, muss der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer selbständig und unaufgefordert darauf hinweisen.

Dies gilt nicht, wenn sich in der Sphäre des Kunden etwas ändert – beispielsweise eine Geschäftserweiterung – und dieser den Versicherungsmakler nicht darüber in Kenntnis setzt. Besteht dann im Schadenfall eine Unterversicherung, kann der Makler laut eines Urteiles des OLG Frankfurt nicht haftbar gemacht werden, da der Kunde seine Informationspflichten vernachlässigt hat.

Betreuungspflicht auf Seiten des Maklers gilt auch für den Schadenfall. Tritt dieser ein, muss der Makler dafür sorgen, dass der Schaden korrekt angezeigt wird und die Abwicklung des Schadens entsprechend erfolgt.

Ist der Versicherungsmakler allen Pflichten nachgekommen und entscheidet sich der Kunde dennoch gegen einen umfassenden Versicherungsschutz oder kommt er den Vorschlägen in anderer Weise nicht nach, kann der Makler nicht zur Verantwortung gezogen werden. Er muss den Kunden dann nicht erneut auf die Sachlage aufmerksam machen und seine Beratung wiederholen.

Über den Autor:

Sven Burkart
Sven Burkart ist Geschäftsführer der WIFO GmbH. Er vereint seine exzellente Vertriebserfahrung mit dem Geschick für optimale interne Prozesse und stellt WIFO auf diese Weise zukunftssicher auf.