Wie in vielen anderen Berufszweigen gibt es auch in der Versicherungsbranche unterschiedliche Berufsformen. Versicherungsmakler, Mehrfachagent und Ausschließlichkeitsvertreter sind dabei die bekanntesten Arten von Versicherungsberatern.
Diese Versicherungsberater unterscheiden sich unter anderem in ihrer Beratertätigkeit, Haftung und dadurch in der ausschlaggebenden Unterteilung, ob der Vermittler als gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler auftritt.
Was sind gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler? Wie lassen sich Versicherungsberater wie Versicherungsmakler, Mehrfachagenten sowie Ausschließlichkeitsvertreter in dieser Einteilung verordnen?
In diesem Blogartikel erklären wir Ihnen die Unterschiede dieser verschiedenen Versicherungsberater.
Gebundene Versicherungsvermittler arbeiten nicht unabhängig, sondern sind an eines oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden. Damit fallen sie unter eine Freistellung der Gewerbeerlaubnis und müssen keine Erlaubniserteilung für Versicherungsmakler beantragen. Das bedeutet, dass sie direkt ins Geschäft einsteigen können, sofern das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt und seine Zuverlässigkeit und Qualifizierung sicherstellt.
Konkret versteht man unter gebundenen Versicherungsvermittlern Ausschließlichkeitsvertreter und „unechte Mehrfachagenten“:
Diesen gebundenen Versicherungsvermittlern stehen die ungebundenen gegenüber.
Unter ungebundenen Versicherungsvermittlern versteht man Versicherungsmakler und „echte Mehrfachagenten“. Beide Arten von Versicherungsberatern benötigen eine Gewerbeerlaubnis in Form der Erlaubniserteilung für Versicherungsmakler, bevor sie ins Geschäft einsteigen dürfen.
Zusätzlich zu den bereits erwähnten Arten von Versicherungsvermittlern gibt es noch die produktakzessorischen Vermittler.
Das sind Gewerbetreibende, die aber nicht hauptberuflich in der Versicherungsvermittlung tätig sind, sondern dies beispielsweise als ergänzende Zusatzleistung oder zu Absicherungszwecken anbieten. Solche Versicherungen dienen wörtlich der Produktergänzung auf sekundärer Ebene und müssen demnach auch im direkten Zusammenhang des Hauptproduktes stehen.
Bei solchen Vermittlern wird von einer geringfügigen Vermittlertätigkeit gesprochen, für die es einige rechtliche Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Versicherungsvermittlerrechts gibt. Dazu gehören beispielsweise die Befreiung von der Erlaubniserteilung durch die IHK, teilweise auf Antrag, oder aber die bestehende Dokumentationspflicht der vermittelten Versicherungsleistungen:
Die verschiedenen Formen von Versicherungsberatern hängt maßgeblich von der Art ihrer Beratertätigkeit ab. Ist die Beratung eines Versicherungsvermittlers abhängig von einem Versicherungsunternehmen, für das der Vermittler arbeitet, spricht man von einem gebundenen Versicherungsvermittler. Im Gegensatz dazu steht der unabhängige und gewerblich zugelassene Versicherungsberater, der zu den ungebundenen Versicherungsvermittlern zählt. Der größte Unterschied zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern ist die Freistellung bzw. Nachweispflicht der Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler.