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Welche Anforderungen stellt die IDD-Regelung an Versicherungsmakler?

Geschrieben von Michael Gerdes | 03.05.2018 10:41:48

Nach einem Bundesratsbeschluss im Sommer 2017 greift seit Februar 2018 die neue Versicherungsvertriebsrichtlinie, die IDD (Insurance Distribution Directive). Sie betrifft alle Berufe, die mit der Vermittlung von Versicherungen betraut sind, also Versicherungsmakler und -vertreter sowie Versicherungsberater – aber auch Berufsgruppen, die Versicherungen als Nebenprodukt anbieten wie beispielsweise Reisebüros und Autohäuser. Mit der neuen Regelung, die die bisherige Richtlinie IMD 2 ersetzt, kommen verschiedene Anforderungen auf Versicherungsmakler zu.

Objektive Beratung und Transparenz

Hauptziel der IDD ist es, mehr Transparenz für die Kunden zu erreichen, den Verbraucherschutz zu stärken, Gesetze zu vereinheitlichen und allgemein die Interessen der Kunden zu schützen. Das bedeutet, dass Versicherungsvertriebe und Versicherungsmakler nicht nach eigenen Interessen beziehungsweise honorarabhängig handeln sollen, sondern dasjenige Produkt anbieten, das für die Bedürfnisse des Kunden am besten geeignet ist.

Interessenskonflikte sollen somit gar nicht erst entstehen – wo es sich nicht vermeiden lässt, muss der Kunde darüber aufgeklärt werden. Die Hauptanforderung an Makler ist daher, alle Hintergründe offen zu legen und objektiv zu beraten. Der Kunde muss in der Lage sein, über einen Versicherungsabschluss in voller Kenntnis über Einzelheiten und Alternativen zu entscheiden.

Informationen über den Vermittler und Kenntnisnachweis

Die Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden bezieht sich nicht nur auf die unterschiedlichen Versicherungsprodukte, sondern auch auf den Versicherungsvertreiber selbst. In einer Erstinformation muss er seinen Status offen legen und darüber Auskunft geben, ob er beispielsweise Vermittler oder Makler ist. Der Kunde muss zwischen reiner Vermittlung und Vermittlung mit Beratungsangebot unterscheiden können und darüber hinaus wissen, wie der Vertreiber vergütet wird.

Eine weitere Änderung betrifft die Weiterbildung und Qualifikation. Der Makler muss nachweisen können, dass er in umfassender Weise über das jeweilige Produkt Kenntnis hat. Die bisherige freiwillige Fortbildung wird daher nun durch eine Pflichtfortbildung ersetzt, bei der der Makler pro Jahr 15 Stunden in Weiterbildung investieren muss. So wird eine kontinuierliche Sachkunde sichergestellt.

Produktgenehmigungsverfahren und Informationsblatt

Erweitert wurden auch die Anforderungen an die Beratungspflicht und Wohlverhaltensregelungen. Dieser Punkt stellt sicher, dass der Kunde umfassend aufgeklärt wird. So müssen Produkte nun von vornherein in einem internen Produktgenehmigungsverfahren für eine bestimmte, festgelegte Zielgruppe konzipiert und auch nur innerhalb dieser vertrieben werden. Bei der Beratung muss dies ebenfalls berücksichtigt werden.

Um sicherzustellen, dass er im Interesse der Kunden handelt, muss sich der Versicherungsmakler nach deren Bedürfnissen und Vorstellungen erkundigen. Darüber hinaus ist ein Informationsblatt auszuhändigen, das über alle relevanten Einzelheiten zum Vertrag knapp und verständlich informiert. Das Blatt muss von der Person erstellt worden sein, die auch das jeweilige Versicherungsprodukt konzipiert hat.

Sanktionen bei Verstößen

Schließlich gibt es im Vergleich zur bisherigen Regelung noch erheblich differenziertere Sanktionsmaßnahmen. So können Verstöße beispielsweise öffentlich bekannt gemacht werden, darüber hinaus gibt es hohe Geldbußen. Diese können bei natürlichen Personen bis zu 700.000 Euro, bei juristischen bis zu 5 Millionen Euro betragen. Auch vorübergehende Berufsverbote sowie Unterlassungsmaßnahmen und Erlaubnis-Widerrufe sollen möglich sein.

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